Filtration & Environment
ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG
(ATEX 95)
Die ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG (inoffiziell "ATEX 95") für Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Zweck der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten. Danach dürfen nur noch solche Geräte, Komponenten und Schutzsysteme in Verkehr gebracht werden, die der ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG entsprechen. Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Dazu gehören: Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz) Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer oder konstruktiver Explosionsschutz) Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer Explosionsschutz)
Gefährdungsanalyse und Risikobeurteilung
In der Gefährdungsanalyse bzw. Risikobeurteilung werden die Gefahrenpotenziale untersucht, schriftlich bewertet und Maßnahmen veranlasst, um die Gefahren abzustellen. Dieses Dokument weist außerdem im Schadensfall nach, dass die technische Sorgfaltspflicht bei der Auslegung der Maschinen und Anlagen erfüllt wurde und wird deshalb sowohl intern als auch bei externen Stellen hinterlegt. Partner sind dabei im Wesentlichen der TÜV Süddeutschland und die Prüfstelle IBEXU.
Explosionsschutz fuer die Gefahrenzonen
Entsprechend ihrem Gefahrenpotenzial teilt man explosionsgefährdete Räume und Apparate-Innenbereiche in Zonen ein. Die Zonen werden unterschieden nach den Brennbaren Stoffen und nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens der explosionsfähiger Atmosphäre. Für Gase, Dämpfe und Nebel gelten die Zonen 0, 1 und 2; für brennbare Stäube die Zonen 20, 21 und 22.
Gas/ Nebel/ Dämpfe |
Staub |
Wahrscheinlichkeit/ Dauer der Explosionsgefahr |
Zone 0 |
Zone 20 |
Gefahr ständig, langzeitig oder häufig |
Zone 1 |
Zone 21 |
Gefahr gelegentlich |
Zone 2 |
Zone 22 |
keine Gefahr im Normalbetrieb (evtl. nur selten und kurzfristig) |
Normen und technische Spezifikationen
EN 1127-1 Explosionsschutz – Grundlagen und Methodik
EN 13463 Nicht-elektrische Geräte in ex-gefährdeten Bereichen
EN 14460 Explosionsfeste Geräte
EN 14491 Systeme zur Druckentlastung von Staubexplosionen
EN 50281-1-2 Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Bereichen mit brennbarem Staub
VDI 2263 Staubbrände und Staubexplosionen
VDI 3673 Druckentlastung von Staubexplosionen
VDMA 24169 Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren
BGR 104 Explosionsschutzregeln
BGR 109 Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren von Staubexplosionen beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen (früher ZH 1/32)
BGR 132 Richtlinie „Statische Elektrizität“ (früher ZH 1/200)
BGR 204 Umgang mit Magnesium (früher ZH 1/328)
BGI 739 Holzstaub – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Erfassen, Absaugen und Lagern